Einfache Berechnung der Entfernung zwischen zwei Orten oder Ländern.
Planung einer Route, z.B. mit dem Auto oder Motorrad, inkl. Reisedauer.
Berechnung der ungefähren Flugdauer für Inlandsflüge sowie weltweite Flugverbindungen.
Ermitteln Sie Entfernungen (z.B. zum Arbeitsplatz) zur Angabe von Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung.
Entfernungsberechnung zur Ermittlung gefahrener Kilometer bzw. einer Strecke für Reisekostenabrechnungen.
Mit praxisnahen Informationen zur Ermittlung & Angabe der Werbungskosten in ihrer Steuererklärung.
Die Aufwendungen für die Fahrten von Arbeitnehmern sowie von Selbständigen zwischen Wohnung (Lebensmittelpunkt) und regelmäßiger Arbeitsstätte werden im deutschen Steuerrecht durch die Entfernungspauschale, umgangssprachlich auch Pendlerpauschale genannt, abgegolten. Geregelt ist die Entfernungspauschale in
Die Pauschale beträgt € 0,30 pro vollem Entfernungskilometer (bei angefangenen Kilometern wird nicht aufgerundet), wobei die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung (Bei innehaben mehrerer Wohnungen zählt der Lebensmittelpunkt) und Arbeitsstätte zu Grunde gelegt wird. Eine längere Strecke kann nur angesetzt werden, wenn die Strecke verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Angesetzt werden kann die einfache Strecke und nicht Hin- und Rückfahrt (Bei einer einfachen Strecke von 10 km beträgt die tägliche Pauschale somit € 3,00 und nicht € 6,00). Durch die Pauschale sind somit die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt abgegolten. Geltend gemacht werden kann die Pauschale für jeden Tag an dem man die Arbeit aufgesucht wird. Wird die Arbeitsstätte an einem Tag mehrfach aufgesucht (z.B. wenn die Mittagspause zu Hause verbracht wird), so kann die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal angesetzt werden.
Die maximal abzugsfähige Entfernungspauschale beträgt € 4.500,00/Jahr. Bei Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen KFZ kann jedoch auch ein höherer Betrag angesetzt werden.
Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte zahlt, so kann dieser Zuschuss durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Der pauschal versteuerte Zuschuss darf die Entfernungspauschale, welche der Arbeitnehmer hätte ansetzen können, nicht übersteigen. Die pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nur noch die um den Zuschuss gekürzte Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzten kann.
Die Pauschale wird unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels (Auto, Motorrad, Bahn, Fahrrad, zu Fuß) gewährt. Man kann die Pauschale somit auch geltend machen, wenn man gar keine Kosten hat (zu Fuß) oder wenn z.B. die Kosten für die Bahn oder den öffentlichen Nahverkehr geringer sind als die Entfernungspauschale. Die Pauschale gilt jedoch nicht für Flugstrecken und Strecken die mit einer steuerfreien Sammelbeförderung zurückgelegt werden.
Herr Muster fährt an 230 Tagen im Jahr mit der Straßenbahn zur Arbeit. Die einfache Strecke Wohnung-Arbeitsstätte beträgt 30 km (z.B. von Köln nach Bergheim). Das Nahverkehrs-Abo kostet Herrn Muster € 60,00/Monat. Er hat somit Kosten im Jahr in Höhe von € 720,00. Die für das Jahr zu berücksichtigende Entfernungspauschale beträgt somit € 2.070,00 (230 Tage * 30 km * € 0,30). Herr Muster kann im Jahr also € 2.070,00 als Werbungskosten für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte ansetzen.
Sofern die einfache Strecke zur Arbeit nur 7 km (z.B. von Frechen nach Hürth) betragen hätte, so würde die zu berücksichtigende Entfernungspauschale nur € 483,00 (230 Tage * 7 km * € 0,30) betragen. Herr Muster könnte in diesem Fall gem. § 9 Abs. 2 Satz. 2 EStG seine tatsächlichen Kosten in Höhe von € 720,00 als Werbungskosten geltend machen.
Wird auf der Hin- oder Rückfahrt zur Arbeit ein Unfall verursacht, so können die Selbstbeteiligung, Reparaturkosten, ein evtl. Wertverlust des KFZ sowie andere durch den Unfall verursachten Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Bei Bildung einer Fahrgemeinschaft kann jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft € 0,30/km als Werbungskosten ansetzten, jedoch maximal € 4.500,00/Jahr. Es sei denn, der jeweilige Fahrer kommt bei Nutzung seines eigenen oder eines zur Nutzung überlassenen Autos auf einen höheren Betrag.
Innerhalb der Reisekostenabrechnung spielt die Kilometerpauschale eine Rolle, welche nicht mit der Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale zu verwechseln ist. Hauptunterschiede zur Entfernungspauschale sind, dass die Kilometerpauschale für jeden gefahrenen Kilometer (also nicht nur für die einfache Strecke) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden kann und dass die Pauschale abhängig vom verwendeten Fortbewegungsmittel ist.
Bei einer Geschäfts oder Dienstreise, die mit dem eigenen Auto absolviert wird, beträgt die Kilometerpauschale € 0,30/km, welche als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden können. Die Kilometerpauschale entspricht also der Höhe nach der Entfernungspauschale. Es ist hier jedoch zu beachten, dass die ansatzbaren Kosten nicht auf € 0,30/km beschränkt sind. Bei Nachweis höherer Kosten pro Kilometer kann auch ein fahrzeugindividueller Kilometersatz angesetzt werden.
Reichen Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine Reisekostenabrechnung für eine mit dem eigenen Kfz durchgeführte Geschäfts- oder Dienstreise ein und Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen diese Kosten, so scheidet ein Werbungskostenabzug insoweit aus.